Aufwertung

Die Neubewertung wird verwendet, um den Buchwert eines Anlagevermögens an seinen aktuellen Marktwert anzupassen. Dies ist eine Option gemäß den International Financial Reporting Standards, jedoch nicht gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zulässig. Sobald ein Unternehmen ein Anlagevermögen neu bewertet, führt es das Anlagevermögen zum beizulegenden Zeitwert abzüglich etwaiger späterer kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungen. Eine Organisation kann eine Neubewertung nicht selektiv auf einzelne Sachanlagen anwenden. Stattdessen wird es auf ganze Anlageklassen angewendet.

Eine Neubewertung kann nur verwendet werden, wenn es möglich ist, den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts zuverlässig zu messen. Ein Unternehmen muss außerdem regelmäßig Neubewertungen vornehmen, um sicherzustellen, dass der Betrag, zu dem ein Vermögenswert in den Unternehmensunterlagen geführt wird, nicht wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht.

Wenn die Wahl zur Neubewertung getroffen wird und eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines Anlagevermögens führt, erfassen Sie die Erhöhung des sonstigen Ergebnisses und akkumulieren Sie es im Eigenkapital auf einem Konto mit dem Titel „Neubewertungsüberschuss“. Wenn der Anstieg jedoch einen Neubewertungsrückgang für denselben Vermögenswert rückgängig macht, der zuvor erfolgswirksam erfasst wurde, erfassen Sie den Neubewertungsgewinn erfolgswirksam in Höhe des vorherigen Verlusts (wodurch der Verlust gelöscht wird).

Wenn eine Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwerts eines Anlagevermögens führt, erfassen Sie die Verringerung des Gewinns oder Verlusts. Wenn der Neubewertungsüberschuss für diesen Vermögenswert jedoch ein Guthaben enthält, berücksichtigen Sie den Rückgang des sonstigen Ergebnisses, um das Guthaben auszugleichen. Der im sonstigen Ergebnis erfasste Rückgang verringert den Betrag eines etwaigen Neubewertungsüberschusses, den das Unternehmen möglicherweise bereits im Eigenkapital erfasst hat.

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