Bilanzierung eines Finanzierungsleasings

Ein Leasingnehmer sollte ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing klassifizieren, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Das Eigentum an dem zugrunde liegenden Vermögenswert geht bis zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer über.

  • Der Leasingnehmer hat eine Kaufoption zum Kauf des Leasinggegenstandes und ist ziemlich sicher, dass er diesen nutzen wird.

  • Die Laufzeit des Leasingverhältnisses deckt den größten Teil der verbleibenden wirtschaftlichen Lebensdauer des Basiswerts ab. Dies wird als 75% oder mehr der verbleibenden wirtschaftlichen Lebensdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts angesehen.

  • Der Barwert der Summe aller Leasingzahlungen und des vom Leasingnehmer garantierten Restwerts entspricht oder übersteigt den beizulegenden Zeitwert des Basiswerts.

  • Der Vermögenswert ist so spezialisiert, dass er nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses für den Leasinggeber keine alternative Verwendung hat.

Ab dem Beginn eines Leasingverhältnisses misst der Leasingnehmer die Verbindlichkeit und das mit dem Leasingverhältnis verbundene Nutzungsrecht. Diese Messungen werden wie folgt abgeleitet:

  • Leasinghaftung . Der Barwert der Leasingzahlungen, abgezinst mit dem Abzinsungssatz für das Leasingverhältnis. Diese Rate ist die Rate, die im Leasingvertrag enthalten ist, wenn diese Rate leicht bestimmbar ist. Wenn nicht, verwendet der Leasingnehmer stattdessen seinen inkrementellen Kreditzins.

  • Nutzungsrecht . Der anfängliche Betrag der Leasingverbindlichkeit zuzüglich etwaiger Leasingzahlungen an den Leasinggeber vor Beginn des Leasingverhältnisses zuzüglich etwaiger anfänglicher direkter Kosten abzüglich etwaiger erhaltener Leasinganreize.

Wenn ein Leasingnehmer ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasingverhältnis ausgewiesen hat, sollte er über die Laufzeit des Leasingverhältnisses Folgendes anerkennen:

  • Die laufende Abschreibung des Nutzungsrechtsvermögens

  • Die laufende Abschreibung der Zinsen auf die Leasingverbindlichkeit

  • Alle variablen Leasingzahlungen, die nicht in der Leasingverbindlichkeit enthalten sind

  • Jegliche Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögens

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